Wirtschaft
Das KI-Patent
Künstliche Intelligenz als Bestandteil eines Patentschutzes
Von Dr. Andreas Friedrich
Kaum eine Entwicklung im Bereich der Computertechnologie hat in den letzten Jahren eine solche Entwicklung erfahren wie im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Es hat unser Verständnis von dem, wozu Rechenmaschinen im Stande sind, grundlegend verändert. Doch können KI-basierte Anwendungen auch Gegenstand eines Patentschutzes sein?
Eine KI ermöglicht eine komplexe Mustererkennung mit Hilfe von klassischen Rechenmaschinen. In den Tiefen der KI Struktur können Zusammenhänge gelernt werden, die manchmal sogar der menschlichen Wahrnehmung verborgen bleiben. Diese gelernten Zusammenhänge führen dazu, dass Rechenmaschinen menschliches Entscheidungsverhalten nachahmen, wie bspw. bei Chatbots oder beim autonomen Fahren. Der Vorteil einer KI besteht darin, dass all jene Aufgaben, die sich algorithmisch nicht ohne weiteres abbilden lassen, durch das geschickte Trainieren einer KI lösen lassen, ohne dass die konkreten analytischen Zusammenhänge erkennbar sind.
Doch sind solche KI-Anwendungen auch patentrechtlich schutzfähig? Eine KI ist im Kern nichts anderes als ein Computerprogramm, sodass die für Computerprogramme entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung, ob ein Computerprogramm durch ein Patent geschützt werden kann oder nicht, zur Anwendung kommen. Neben den Voraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit, die für alle Arten von Erfindungen gelten müssen, muss bei Computerprogrammen auch der technische Charakter der Erfindung gegenwärtig sein.
Dabei hat ein Computerprogramm immer dann einen hinreichenden technischen Charakter, wenn mit dem Computerprogramm eine technische Aufgabe gelöst werden soll. Das Computerprogramm ist also nur Mittel zum Zweck, um die gestellte Aufgabe der Erfindung zu lösen. Ist diese Aufgabe technischer Natur, so ist auch das Computerprogramm in diesem Zusammenhang schutzfähig. Ist die gestellte Aufgabe indes nicht-technisch, so kann auch das Computerprogramm, welches beim Ausführen auf einem Computer ja selbst einen technischen Gegenstand darstellt, keine Schutzfähigkeit erlangen.
Solange also die KI als Anwendung in ein technisches Gesamtkonzept eingebettet ist, wie bspw. bei Automatisierungssystemen, Steuerungssystemen oder Erkennungssystemen, so ist dieses technische Gesamtkonzept mit der KI-Anwendung dem Patentschutz zugänglich. Sogar die Verwendung großer Sprachmodelle (sogenannte LLM) ist möglich, sofern die gestellte Aufgabe einen technischen Charakter besitzt.
Schwierig wird es erst dann, wenn nur für die KI als solche ein Patentschutz nachgesucht wird oder wenn die KI in einem nicht-technischen Bereich angesiedelt ist (bspw. bei Spielen oder rein betriebswirtschaftlichen Vorgängen). Auch vorteilhafte Änderungen an der grundlegenden mathematischen Struktur einer KI, bspw. eines künstlichen Neuronalen Netzes, unabhängig vom Einsatzzweck und dem konkreten Anwendungsfall, dürften in der Regel nicht patentfähig sein.
Reine Optimierungs- und Simulationsverfahren müssen jedoch auf die technische Anwendung der Ergebnisse, die mit den Verfahren erzielt werden sollen, beschränkt werden, was in der Praxis regelmäßig der Fall sein dürfte.
Es ist unumstritten, dass im Bereich der Künstlichen Intelligenz die Fallzahlen bei den Patentämtern nach oben schnellen. Der Bereich der computerimplementierten Erfindungen ist einer der am stärksten wachsenden Bereiche – nicht zuletzt getrieben durch KI Patente. Hier dürfen europäische Anmelder nicht den Anschluss verlieren, denn der nächste große Hype – die Quantencomputer – stehen schon in den Startlöchern, wenn man sich die Zahlen der Patentanmeldungen hierzu anschaut.
Fazit
Eine KI ist vor dem Hintergrund ihres technischen Gesamtkonzeptes grundsätzlich patentfähig. Diese Chance sollte genutzt werden, um durch eine proaktive Anmeldestrategie auch in einer KI-gesteuerten Welt die eigene Position zu stärken.
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Dr. Andreas Friedrich
Dr. Andreas Friedrich studierte Physik an der TU Braunschweig. Dem Abschluss als Diplom-Physiker folgte eine Promotion an der Ludwigs-Maximilians-Universität München und der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule zu Aachen. Er hat die Ausbildung zum Patentanwalt im Jahr 2006 bei Gramm Lins & Partner begonnen und im Jahr 2009 erfolgreich abgeschlossen. Seit 2010 ist er Vertreter vor dem Europäischen Patentamt und seit 2012 Partner bei Gramm Lins & Partner.
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