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Wirtschaft

29. Juli 2026

Die Familienstiftung in der Praxis

Struktur, Organisation und Steuerliche Aspekte

Von Karin Kutz

Hier geht es zum ersten Teil dieses Beitrags: https://my.page2flip.de/7078721/24857552/24857553/#/64

Eine Familienstiftung entsteht nicht mit der Unterschrift unter einer Satzung – sie lebt von ihrer Struktur. Wer Vermögen oder ein Unternehmen dauerhaft in einer Stiftung bündeln möchte, muss frühzeitig festlegen, wie Entscheidungen getroffen werden, welche Personen Verantwortung tragen und wie steuerliche Vorgaben berücksichtigt werden. Im zweiten Teil dieser Serie geht es deshalb um die praktische Ausgestaltung der Familienstiftung und die zentralen Fragen ihrer Organisation und Besteuerung.

Organe und Governance: Wer entscheidet über das Vermögen?

Eine funktionierende Familienstiftung benötigt klare Organe und Governance-Strukturen, um reibungslos zu arbeiten. Die wichtigsten Organe sind:

  • Vorstand: Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Stiftung, trifft Investitionsentscheidungen und sorgt für die Auszahlung der Erträge an die Begünstigten. Um diese Aufgaben erfolgreich zu erfüllen, sollte der Vorstand aus vertrauenswürdigen Personen bestehen, die sowohl mit der Familientradition als auch mit unternehmerischen Herausforderungen vertraut sind.
  • Beirat oder Kuratorium: Der Beirat hat eine beratende Funktion und kann Kontrollrechte ausüben, insbesondere bei größeren Entscheidungen wie der Vergabe von Ausschüttungen oder strategischen Entscheidungen. Die Einrichtung eines Beirats schafft zusätzliche Transparenz und Sicherheit für die Stiftung.
  • Stifterversammlung: Diese ist optional und kann genutzt werden, um wichtige langfristige Entscheidungen in der Familie zu treffen. Hier werden etwa Änderungen der Satzung oder die Wahl neuer Vorstandsmitglieder diskutiert und beschlossen.

Ein häufiger Konfliktpunkt in Familienstiftungen ist die Klarheit der Entscheidungsprozesse. Es sollte von vornherein festgelegt werden, wer bei Zielkonflikten entscheidet, wie nachfolgende Generationen in die Stiftung eingebunden werden und wie Nachbesetzungen in den Organen geregelt werden.

Damit die Stiftung auch in wechselnden wirtschaftlichen und familiären Situationen handlungsfähig bleibt, sollten die Governance-Regeln eine gewisse Flexibilität bieten. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Ausschüttungsrichtlinien: Es sollte nicht als fester Anspruch verstanden werden, dass jedes Familienmitglied jährlich eine bestimmte Summe erhält. Stattdessen können die Ausschüttungen durch den Vorstand innerhalb klarer, in der Satzung festgelegter Grenzen vorgenommen werden. So lässt sich die Stiftung auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten stabil halten.
  2. Führung: Die Satzung kann Vorgaben zur Stimmrechtsausübung und zur Besetzung der Stiftungsorgane enthalten. Hierdurch wird der unternehmerische Geist gewahrt und gleichzeitig verhindert, dass der Einfluss einzelner Familienmitglieder zu einer Schwächung der Stiftung führt.
  3. Nachfolgeregelungen: Besonders wichtig ist eine klare Nachfolgeregelung für die Leitung der Stiftung. Wer übernimmt die Führung, wenn der Stifter oder der aktuelle Vorstand ausscheidet? Durch klare, transparente Nachfolgeregelungen können Blockaden und Streitigkeiten vermieden werden.
  4. Anpassungsmechanismen: Da sich wirtschaftliche Rahmenbedingungen und familiäre Situationen verändern können, sollte die Satzung auch Mechanismen enthalten, um Ausschüttungen oder Governance-Strukturen anpassen zu können, ohne die langfristige Stabilität der Stiftung zu gefährden.

Steuerliche Fragen: Besteuerung bei der Gründung und laufende Besteuerung

Ein wesentlicher Aspekt bei der Errichtung einer Familienstiftung ist die steuerliche Gestaltung, die nicht nur bei der Gründung, sondern auch während der laufenden Verwaltung eine Rolle spielt.

Besteuerung bei Gründung der Familienstiftung

Die Gründung einer Familienstiftung ist steuerlich eine komplexe Angelegenheit. Wenn Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht werden, ist dies grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Stifter oder die übertragende Person eine Schenkung an die Stiftung vornimmt. Dabei gelten die folgenden steuerlichen Gesichtspunkte:

  • Schenkungsteuer: Bei der Gründung fällt auf den Wert des übertragenen Vermögens grundsätzlich Schenkungsteuer an. Dabei gilt der Wert des eingebrachten Vermögens zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Stiftung als Bemessungsgrundlage. Verschonungen für Betriebsvermögen werden gewährt. Weitere Freibeträge und der Steuersatz hängen von der Höhe dieses Wertes und der Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Stifter und den zukünftig Begünstigten ab. Wichtig ist, dass bei Errichtung einer Familienstiftung die entsprechenden Steuervorteile nur dann in vollem Umfang genutzt werden können, wenn die langfristige Versorgung der Familie des Stifters im Vordergrund steht.
  • Freibeträge und Steuerklassen: Bei der Vermögensübertragung kann die Stiftung (bzw. der Stifter) von den Freibeträgen für Schenkungen an Familienangehörige profitieren.  Sind zudem nur der Ehegatte und Abkömmlinge in gerader Linie, also Kinder, Enkel oder Urenkel, des Stifters als Begünstigte vorgesehen, greift die günstige Steuerklasse I. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Steuerklassenprivileg der Familienstiftung.

Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Als eigenständige juristische Person unterliegt die Stiftung der Körperschaftsteuer und, falls die Stiftung gewerblich tätig ist, auch der Gewerbesteuer. Ein wesentlicher Vorteil der Stiftung ist jedoch die gute Planbarkeit der Steuerlast.

  • Körperschaftsteuer: Die Familienstiftung unterliegt der Körperschaftsteuer auf ihre steuerpflichtigen Erträge. Diese beträgt aktuell 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) und wird in fünf Jahresschritten ab 2028 auf 10 % sinken. Dies macht die Familienstiftung gerade für die Zukunft besonders attraktiv.
  • Gewerbesteuer: Eine Gewerbsteuer entsteht nur, soweit die Stiftung auch gewerbliche Einkünfte erzielt.
  • Ausschüttungen an Familienmitglieder: Wenn die Familienstiftung Erträge an die Begünstigten ausschüttet, gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Stiftung behält die Steuer regelmäßig direkt ein und führt diese an das Finanzamt ab. 

Fazit

Die Familienstiftung bietet eine stabile und flexible Lösung zur langfristigen Nachfolgeplanung. Entscheidend für ihren langfristigen Erfolg sind jedoch eine durchdachte Satzung, klare Entscheidungsstrukturen und eine vorausschauende steuerliche Gestaltung z. B. durch das Nutzen von steuerlichen Freibeträgen. Bereits bei der Errichtung sollten sowohl die organisatorischen als auch die steuerlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Und gerade mit Blick auf die zukünftig sinkende Körperschaftsteuer ist die Familienstiftung eine unverändert vorteilhafte Gestaltung zum Erhalt des Familienvermögens. Im nächsten Beitrag werde ich genauer auf die steuerlichen Belastungen bei Stiftungsgründung, die laufenden Besteuerung - insbesondere auf die Entwicklung der Gesamtsteuerquote - sowie auf die Erbersatzsteuer eingehen.

 

Karin Kutz
Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht  

Appelhagen Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Braunschweig

Karin Kutz ist langjährige Partnerin in der Kanzlei APPELHAGEN und steht für eine zukunftsorientierte und individuelle Steuerberatung. Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung ist sie Ihre persönliche Beraterin und Expertin bei der Unternehmensnachfolge. Als Wirtschaftsmediatorin sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge und Umstrukturierung hat sie zahlreiche Unternehmensnachfolgen in der Region erfolgreich gestaltet und berät als Fachberaterin für Internationales Steuerrecht auch in grenzüberschreitenden Steuerfragen. Sie zählt seit vielen Jahren zu den führenden Namen im Norden, wie das JUVE Handbuch Steuern bestätigt und wurde 2026 vom Handelsblatt als eine der besten Steuerberaterinnen ausgezeichnet.

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